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Für 360-Grad-Fotos gelten dieselben Regeln wie für jedes andere Foto, nur treffen sie öfter zu: Erkennbare Personen dürfen nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden, Gebäude von öffentlichen Wegen aus meist schon, fremde Innenräume nur mit Erlaubnis. Weil ein Kugelpanorama keinen Bildausschnitt kennt, landen Passanten, Kennzeichen und private Details fast zwangsläufig im Bild. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Fragen ein und zeigt, wie Sie vor der Veröffentlichung vorgehen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten oder kommerziellen Projekten mit vielen Personen im Bild lohnt eine anwaltliche Prüfung.
Warum 360-Grad-Fotos rechtlich besonders sind
Bei einem normalen Foto entscheiden Sie, was im Bild ist. Bei einem Kugelpanorama ist alles im Bild, was vom Standpunkt aus sichtbar ist. Drei Eigenschaften machen das rechtlich heikel:
- Kein Ausschnitt: Personen am Rand, hinter Ihnen oder an einem Fenster gegenüber sind genauso drin wie das eigentliche Motiv.
- Freie Blickrichtung und Zoom: Betrachter können jede Stelle in den Mittelpunkt rücken und vergrößern. Was im flachen Bild eine Nebensache war, wird im Viewer schnell zum Hauptmotiv.
- Hohe Auflösung: Gesichter, Kennzeichen, Bildschirme oder Dokumente auf dem Tisch sind oft lesbar.
Den allgemeinen Aufnahmeablauf beschreibt der Bereich 360-Grad-Fotografie. Hier geht es um die Frage, was Sie davon veröffentlichen dürfen.
Personen im Panorama: Einwilligung als Grundregel
Was das KUG regelt
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Gemeint ist die Veröffentlichung, etwa auf einer Website, in sozialen Netzwerken oder auf einer Kartenplattform. Voraussetzung ist, dass die Person erkennbar ist. Das kann auch ohne sichtbares Gesicht der Fall sein, etwa durch auffällige Kleidung, den Kontext oder den Ort.
Die Ausnahmen in § 23 KUG
§ 23 KUG nennt Fälle, in denen keine Einwilligung nötig ist. Für 360-Grad-Fotos sind vor allem die folgenden drei Fälle von Bedeutung, der letzte allerdings nur selten:
| Ausnahme | Bedeutung | Einschätzung für Panoramen |
|---|---|---|
| Personen als Beiwerk | Menschen erscheinen nur nebenbei neben einer Landschaft oder Örtlichkeit | trifft eher zu, wenn Personen klein und zufällig im Bild sind; durch Zoom im Viewer unsicherer |
| Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge | Teilnehmende an öffentlichen Veranstaltungen, die als Menge abgebildet werden | die Menge darf gezeigt werden, das gezielte Herausstellen Einzelner nicht ohne Weiteres |
| Bereich der Zeitgeschichte | Personen im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis | für typische Rundgänge und Reisepanoramen selten einschlägig |
Auch wenn eine Ausnahme greift, dürfen berechtigte Interessen der abgebildeten Person nicht verletzt werden. Das betrifft etwa Aufnahmen, die jemanden in einer peinlichen oder privaten Situation zeigen.
Und die DSGVO?
Ein Foto mit einer erkennbaren Person enthält personenbezogene Daten. Außerhalb von Journalismus und Kunst wird deshalb meist auch die Datenschutz-Grundverordnung angewendet. Eine Veröffentlichung braucht dann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, in der Praxis eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse, das die Interessen der abgebildeten Person überwiegt. Wie KUG und DSGVO im Einzelnen zusammenspielen, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Die rein private Nutzung, etwa ein Fotoalbum für die Familie, ist von der DSGVO ausgenommen. Eine öffentliche Website oder ein offenes Profil gilt nach verbreiteter Auffassung nicht mehr als rein privat.
Besonders sensible Situationen
- Kinder: Für die Veröffentlichung braucht es regelmäßig die Einwilligung der Eltern.
- Mitarbeitende: Für Rundgänge durch Betriebe ist eine dokumentierte, freiwillige Einwilligung üblich. Wer nicht ins Bild möchte, sollte ohne Nachteile aus dem Bild bleiben können.
- Wohnungen und geschützte Räume: Aufnahmen von Personen in Wohnungen oder anderen gegen Einblick geschützten Räumen können auch strafrechtlich relevant sein, wenn sie ohne Zustimmung entstehen.
- Gäste und Kundschaft: In Hotels, Restaurants oder Geschäften lieber außerhalb der Öffnungszeiten fotografieren.
Was eine Einwilligung enthalten sollte
Eine Einwilligung ist nur so gut wie ihre Beschreibung. Halten Sie fest, wer zugestimmt hat, welche Aufnahmen gemeint sind, wo sie veröffentlicht werden, etwa auf der Website, in einem Rundgang oder auf einer Kartenplattform, und wie lange. Weisen Sie darauf hin, dass die Einwilligung nach der DSGVO für die Zukunft widerrufen werden kann. Bei einem Widerruf muss das Panorama dann gegebenenfalls nachträglich bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wer das von Anfang an einplant, hebt die Einzelbilder oder eine Version ohne Personen auf.
Kennzeichen, Bildschirme und andere Details
Nicht nur Gesichter sind ein Thema. Kfz-Kennzeichen können ebenfalls personenbezogene Daten sein, weil sie sich einer Halterin oder einem Halter zuordnen lassen. Dazu kommen Klingelschilder, Namensschilder, Dokumente auf Schreibtischen, Bildschirminhalte und private Fotos an Wänden. Gehen Sie das Panorama vor der Veröffentlichung systematisch einmal komplett durch.
Unkenntlich machen: so geht es
Wenn Sie keine Einwilligung haben oder unsicher sind, machen Sie Personen und Details unkenntlich.
- Vorbeugen Wählen Sie ruhige Tageszeiten, sperren Sie den Bereich kurz ab oder fotografieren Sie mehrere Aufnahmen hintereinander, um Personen später herauszumaskieren.
- Entfernen statt verpixeln Bei Panoramen aus Einzelbildern lässt sich eine Person oft durch eine andere Aufnahme derselben Richtung ersetzen. Das sieht besser aus als ein Pixelblock.
- Stark genug verfremden Ein leichter Weichzeichner reicht nicht. Gesicht und markante Merkmale müssen so verfremdet sein, dass niemand die Person erkennt.
- An der richtigen Stelle bearbeiten Bearbeiten Sie Bereiche nahe Zenit und Nadir in einer entzerrten Ansicht, sonst wirken Retuschen im Viewer verzogen.
- Endkontrolle im Viewer Prüfen Sie das Ergebnis mit maximalem Zoom in jede Richtung, nicht nur im flachen Bild.
Gebäude und Räume
Außenansicht von öffentlichen Wegen
Das Eigentum an einem Gebäude gibt dem Eigentümer kein allgemeines Recht, Fotos der Außenansicht zu verbieten, wenn sie von öffentlichem Grund aus entstehen. Urheberrechtlich geschützte Bauwerke und Kunstwerke dürfen nach der Panoramafreiheit abgebildet werden, solange sie sich bleibend an öffentlichen Orten befinden und die Aufnahme aus einer für alle zugänglichen Perspektive entsteht. Wo die Grenzen liegen, etwa bei Drohnen oder erhöhten Standpunkten, erklärt der Beitrag Panoramafreiheit in Deutschland.
Privatgrundstücke und Hausrecht
Auf einem Privatgrundstück entscheidet der Eigentümer oder Besitzer, ob und wofür fotografiert werden darf. Das gilt auch für frei zugängliche Anlagen wie Schlossparks, Einkaufszentren oder Firmengelände. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer insbesondere die gewerbliche Verwertung von Fotos untersagen, die auf seinem Grundstück entstanden sind. Hausordnungen und Eintrittsbedingungen regeln das oft ausdrücklich.
Innenräume
Für Innenräume brauchen Sie immer die Zustimmung der Berechtigten: Eigentümer, Betreiber und bei vermieteten Wohnungen die Mieter. Achten Sie zusätzlich auf Werke im Raum. Gemälde, Fotografien oder Skulpturen an den Wänden können urheberrechtlich geschützt sein. Die Panoramafreiheit gilt für Innenräume nicht.
Checkliste vor der Veröffentlichung
- Sind erkennbare Personen im Bild? Wenn ja: Einwilligung vorhanden oder unkenntlich gemacht?
- Sind Kinder zu sehen? Dann nur mit Einwilligung der Eltern oder vollständig unkenntlich.
- Kennzeichen, Namensschilder, Bildschirme und Dokumente geprüft?
- Bei Privatgelände oder Innenräumen: Erlaubnis der Berechtigten schriftlich?
- Kunstwerke im Bild: bleibend im öffentlichen Raum oder Erlaubnis nötig?
- Plattform-Richtlinien beachtet, etwa beim Hochladen auf Facebook und Google Maps?
- Ergebnis im Viewer mit Zoom kontrolliert?
Für virtuelle Rundgänge in Betrieben, Hotels oder Wohnungen gehört diese Prüfung zum festen Ablauf, ebenso wie die Planung der Standpunkte. Mehr dazu im Bereich Virtuelle Rundgänge erstellen.
Fragen und Antworten
- Muss ich jeden Passanten in einem 360-Grad-Foto verpixeln?
- Nicht zwingend, aber es ist der sicherste Weg. Erkennbare Personen dürfen ohne Einwilligung nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden, etwa als Beiwerk neben einer Örtlichkeit. Ob das bei einem Panorama zutrifft, das Betrachter frei drehen und vergrößern können, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Wer Gesichter unkenntlich macht oder Personen aus dem Bild hält, vermeidet das Risiko.
- Darf ich mein eigenes Haus in 360 Grad fotografieren und veröffentlichen?
- Ihr Eigentum dürfen Sie fotografieren. Achten Sie aber darauf, was sonst im Bild ist: Nachbarn, die in ihren Garten oder durchs Fenster zu sehen sind, Kennzeichen vor dem Haus oder Kunstwerke an den Wänden. Wohnen Mieter im Haus, brauchen Sie für deren Räume ihre Zustimmung.
- Reicht eine mündliche Einwilligung?
- Eine Einwilligung kann grundsätzlich auch mündlich erteilt werden, lässt sich dann aber schwer nachweisen. Für Mitarbeitende, Gäste oder Kunden, die gezielt im Panorama zu sehen sein sollen, ist eine schriftliche oder elektronisch dokumentierte Einwilligung mit Angabe des Verwendungszwecks die übliche Praxis.
- Gilt das Recht am eigenen Bild auch für den Fotografen selbst?
- Für Sie selbst brauchen Sie keine Einwilligung. Praktisch stellt sich eher die Frage, ob Sie überhaupt im Bild sein wollen. Bei 360-Grad-Kameras stehen Fotografen oft unbeabsichtigt mit im Panorama. Selbstauslöser, Fernauslösung per App oder ein Platz hinter einer Säule lösen das.
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Panoramafreiheit
Wann Sie Bauwerke und Kunst im öffentlichen Raum frei fotografieren und veröffentlichen dürfen und wo die Grenzen für 360-Grad-Fotos, Stangen und Drohnen liegen.
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Virtuelle Rundgänge erstellen
Wie aus einzelnen Kugelpanoramen ein begehbarer Rundgang wird: Planung, Aufnahme, Verknüpfung über Hotspots und die Einbindung auf der eigenen Website.
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Hochladen auf Facebook und Maps
Damit ein Kugelpanorama auf Facebook oder Google Maps als interaktives Rundumbild erscheint, braucht es das richtige Format und die passenden Metadaten. Dazu Upload-Wege und Datenschutz.